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Neu Dokument-ID: 1106009

Brigitte Berchtold - Christina Drösler - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 (Teil-)Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft

Verwaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft

Die Besonderheit des Wohnungseigentumsrechts besteht darin, dass dem Miteigentümer einer Liegenschaft das dingliche Recht eingeräumt wird, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen (§ 2 Abs 1 WEG). Daraus folgt, dass der Wohnungseigentümer auch nur allein berechtigt ist, das ihm zustehende Wohnungseigentumsobjekt zu verwalten (vgl § 16 Abs 1 WEG). Da die jeweiligen Wohnungseigentümer aber gleichzeitig Miteigentümer der gesamten Liegenschaft sind, auf der sich die Wohnungseigentumsobjekte befinden, stellt sich die Frage, wem die Verwaltung der allgemeinen Teile dieser Liegenschaft zusteht.

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