5.1 Die neue Mindestdotierung der Rücklage
Hinsichtlich der Höhe der Rücklagendotierung hat das Gesetz bisher in § 31 Abs 1 nur vage vorgegeben, dass „eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen“ zu bilden sei. Die Folge war, dass vielerorts die Beiträge zur Rücklage deutlich zu niedrig angesetzt wurden und in weiterer Folge, beispielsweise im Rahmen einer Sanierung, das Geld gefehlt hat oder die Wohnungseigentümer durch die notwendigerweise deutlich erhöhten Beiträge finanziell stark belastet wurden (ErlRV 134 BlgNR XXVII. GP, 17).