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Dokument-ID: 1123394
2.2 Mitglieder der Erneuerbaren Energiegemeinschaft
Grundsätzlich kommen als Mitglieder oder Gesellschafter einer Energiegemeinschaft
- natürliche Personen,
- Gemeinden,
- Rechtsträger von Behörden auf lokale Dienststellen,
- Klein- und Mittelbetriebe (KMU) und
- sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts