14.1 Ausschlussgründe
Das WEG kennt vier Ausschlussgründe: Pflichtverletzung, Gebrauch der Liegenschaft auf eine Art, die die Interessen der anderen Eigentümer schädigt, unleidliches Verhalten und strafbare Handlungen. Nach herrschender Ansicht sind die Ausschlussgründe taxativ aufgelistet und eine vertragliche Einschränkung oder Erweiterung der Ausschlussgründe ist ebenso wenig möglich wie eine vollständige Abbedingung der Ausschlussklage. • [Fußnote: Siehe schon zu § 22 WEG 1975 OGH RIS-Justiz RS0082933.] § 36 Abs 1 Z 1 WEG ist aber so umfassend formuliert („seinen Pflichten aus der Gemeinschaft nicht nachkommt“), dass er als Auffangtatbestände wohl alle Fälle umfasst, die die weitere Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar machen. • [Fußnote: Insofern gegen den taxativen Charakter der Aufzählung OGH 8 Ob 527/77 MietSlg 29.515 und Oberhofer in GeKo Wohnrecht II § 36 WEG Rz 9: „Insofern kann nicht von einer taxativen Aufzählung der Ausschließungsgründe ieS gesprochen werden.“]