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Dokument-ID: 1126053
8.1.3 Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers (Z 3)
Zu den sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, vgl die §§ 825 bis 858 ABGB (Von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglichen Rechte).