5 Haftung des Verwalters
Der Verwalter ist direkter Stellvertreter der Eigentümergemeinschaft. Ein deliktisches Handeln oder Unterlassen des Verwalters wird deshalb unmittelbar der Eigentümergemeinschaft zugerechnet. Der Verwalter ist Machthaber der Eigentümergemeinschaft und haftet dieser aufgrund eines schuldhaft verursachten Schadens (§ 1012 ABGB). Den Verwalter trifft ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab (§ 1299 ABGB). Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Der OGH hat jüngst festgestellt, dass es sich beim Verwalter jedenfalls nicht um einen Sachverständigen für diffizile rechtliche oder bautechnische Fragen handelt (OGH 24.09.2018, 8 Ob 112/18f).