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Dokument-ID: 360951
5.6 Rücktritt des Wohnungseigentumsorganisators
Ist der Wohnungseigentumsbewerber mit Zahlungen (oder sonstigen Forderungen aus dem Vertrag) in Verzug, kann der Wohnungseigentumsorganisator vom abgeschlossenen Vertrag zurücktreten (§ 39 WEG). Dieses Recht muss er gerichtlich geltend machen.