5.4 Klage auf Einverleibung des Wohnungseigentums
Die Bestimmung des § 43 WEG regelt den Säumnisfall des Wohnungseigentumsorganisators mit der Begründung von Wohnungseigentum. Der Wohnungseigentumsbewerber kann den Liegenschaftseigentümer (in der Regel den Wohnungseigentumsorganisator) auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentums auf seinem Mindestanteil und des Wohnungseigentums an dem ihm zugesagten wohnungseigentumstauglichen Objekt und in die Begründung von Wohnungseigentum an allen dafür gewidmeten wohnungseigentumstauglichen Objekten klagen („Gesamtbegründungsklage“ gem § 43 Abs 1 WEG).