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Dokument-ID: 1105744
2.4 Klarstellung zur Kostentragung
§ 16 Abs 6 betrifft den Fall, dass ein Eigentümer, unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft eine Änderung durchführt und infolgedessen Mehrkosten auftreten, die ausschließlich dieser Änderung zuzurechnen sind.