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Dokument-ID: 1105183
11.1.2 Wirkung der Insolvenzeröffnung
Ein Gerichtsbeschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Schuldner wird gem § 74 Abs 1 IO im Internet in der Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht (www.edikte.justiz.gv.at). Die Wirkungen treten mit 0 Uhr des Tages ein, der auf die Veröffentlichung in der Ediktsdatei folgt.