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Neu Dokument-ID: 1234253

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Änderung, Ergänzung und Berichtigung von Eintragungen

Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist (§ 41 Abs 1 PStG 2013).

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