3 Auf Standesbeamte anzuwendendes Dienstrecht
Allgemeines
Den Ländern obliegt gem Art 21 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit nicht ausnahmsweise spezielle Regelungen für bestimmte Berufsgruppen gelten (vgl zB Art 14 B-VG). Die einzelnen Bundesländer sind daher selbst berechtigt und verpflichtet das Dienstrecht der bei den Gemeinden- sowie Gemeindeverbänden beschäftigten Bediensteten, so auch das der zu Standesbeamten bestellten Bediensteten, eigenständig zu regeln und zu vollziehen.