7.1 Rechtlicher Rahmen der Arbeitszeitgestaltung
Die europäischen Mitgliedsstaaten unterliegen Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. In Österreich gilt das auf der europäischen Richtlinie aufbauende Arbeitszeitgesetz (AZG) (Bundeskanzleramt, 2017c). Das AZG regelt die Höchstdauer der täglichen Tagesarbeitszeit und der Wochenarbeitszeit, weiters die Mindestdauer der erforderlichen Pausen innerhalb der Tagesarbeitszeit (Ruhepausen) und nach der Tagesarbeitszeit (Ruhezeiten). Die Wochenend-, Wochen-, Ersatzruhe und Feiertagsruhe wird im Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt (Bundeskanzleramt, 2017b). Für bestimmte Arbeitnehmende bestehen Sonderregelungen einerseits im AZG selbst (zB LenkerInnen von Kraftfahrzeugen, Arbeitnehmende in Betrieben des öffentlichen Verkehrs), andererseits in anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, Mutterschutzgesetz nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – (ASchG), (Bundeskanzleramt, 2017a) –, BäckereiarbeiterInnengesetz, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz). Das AZG ermächtigt in vielen Fällen die Sozialpartner, in Kollektivverträgen (unter bestimmten Voraussetzungen auch in Betriebsvereinbarungen) innerhalb vorgegebener Grenzen spezielle Regelungen zu vereinbaren. Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag ermächtigt ist, können im Normalfall auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, wenn dies der Kollektivvertrag vorsieht oder keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf ArbeitgeberInnenseite besteht. • [Fußnote: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Arbeitszeit_Arbeitsruhe/Arbeitszeit/;jsessionid=A84EBDB4F24EF755647A6210F826A332.bmsk; abgerufen 10.12.2017.]