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Dokument-ID: 976207
9.3.1 Einsichtsrecht von Personen
Grundsätzlich hat der Patient das Recht, Einsicht die eigene Krankengeschichte, die Pflegedokumentation oder ärztliche Dokumentation zu nehmen. Gegen Kostenersatz ist ihm vom Arzt auch die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen. Gleiches gilt auch für Träger von Krankenanstalten und Angehörige von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen sowie Sozialbetreuungsberufen.