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Dokument-ID: 1105915
4.1 Gesetzliche Rücktrittsrechte nach § 5 BTVG
§ 5 BTVG normiert Rücktrittsrechte des Erwerbers für zwei unterschiedliche Fälle.
Das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen hat der Erwerber zu behaupten und zu beweisen (RS0119293).