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Oliver Frohner - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Allgemeine Personenstandsdaten

Allgemeine Personenstanddaten sind zunächst

  • Namen,
  • Tag und Ort der Geburt,
  • Geschlecht,
  • Familienstand,
  • akademische Grade und Standesbezeichnungen,
  • Tag und Ort des Todes,
  • das bereichsspezifische Personenkennzeichen,
  • Staatsangehörigkeit.

Allgemeine Personenstandsdaten bilden den Personenkern und umfassen jene Daten, die eine Behörde bei Vorliegen eines gesetzlichen Auftrages einsehen kann (ErläutRV 1907 dB 24. GP, 6). Es geht hier also um eine genaue Bestimmung und Unterscheidbarkeit einer Person, was nicht nur für das Personenstandswesen an sich, sondern auch das gesamte sonstige Rechtsleben von Bedeutung ist (vgl Kutscher/Wildpert, PStG, 2022, § 2 PStG 2013 Anm 4).

Personenstandsdatum „Name“

Der Begriff „Namen“ umfasst Vor-, Familien- und Nachnamen sowie vorherige Namen. Umfasst sind weiters aus fremden Rechtsordnungen kommende Namensteile, die nicht eindeutig als Vor-, Familien- und Nachnamen im Sinne der österreichischen Rechtsordnung zugeordnet werden können (ErläutRV 1907 dB 24. GP, 6). Namen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde und sonstigen Dokumenten buchstaben- und zeichengetreu, erforderlichenfalls in lateinische Buchstaben zu übernehmen (§ 38 Abs 1 PStG 2013).

Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen grundsätzlich sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen; darüber hinaus dürfen insbesondere Namenszusätze als sonstige Namen eingetragen werden (§ 38 Abs 2 PStG 2013).

Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person heranzuziehen, von der der Familienname unmittelbar abgeleitet wird (§ 38 Abs 3 PStG 2013). Ist für den Familiennamen einer Person oder der Person, von der der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname oder Vorname in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen; der Antrag bedarf jedoch der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt (§ 38 Abs 4 PStG 2013). Die Eintragung dieses Namens ist dann für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend. Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet (§ 38 Abs 5 PStG 2013).

Namensänderungen sind in Österreich nach den Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG) möglich. Diesem zufolge können (entscheidungsfähige) österreichische Staatsbürger oder Staatenlose oder Konventionsflüchtlinge mit Wohnsitz oder zumindest gewöhnlichem Aufenthalt im Inland wenn gesetzlich anerkannter Grund (§ 2 NÄG) vorliegt und keine Gründe der Bewilligung entgegenstehen (§ 3 NÄG). IdS sind Namensänderungen bspw möglich, wenn der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt, schwer auszusprechen oder zu schreiben ist, es durch den Namen zu Verwechslungen kommen kann udgl. Umgekehrt wäre die Bewilligung bspw zu versagen, wenn dadurch die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglicht würde, der der beantragte Familienname seinerseits lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist oder bereits von von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt. Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die erziehungsberechtigte Person einzubringen (§ 1 Abs 3 NÄG) mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen. Die Zuständigkeit liegt hier grundsätzlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (§ 7 NÄG).

Geburtsort

Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung. Lässt sich der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird (vgl § 10 PStG 2013).

Geschlecht einer Person

Das (biologische) Geschlecht wird grundsätzlich bei der Geburt vom Arzt oder der Hebamme als medizinische Fachfrage bestimmt (Kutscher/Wildpert, aaO, § 2 PStG 2013 Anm 7). In diesem Zusammenhang gab es zuletzt einige Erkenntnisse des VwGH sowie des VfGH.

Der VfGH führt in seinem Erkenntnis vom 18.12.2025, E1297/2025 folgendes aus: transidente Menschen sind durch die Regelungen des PStG 2013 nicht gezwungen, ihr Geschlecht (durch Zuordnung zu den binären Kategorien männlich oder weiblich) anzugeben. Die Bestimmungen der §§ 35 sowie 40 bis 42 PStG 2013 sind verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie transidenten Personen nicht nur einen Anspruch einräumen, ihr Geschlecht nicht angeben zu müssen, sondern auch, einen bestehenden binären Geschlechtseintrag diesbezüglich zu ändern oder zu berichtigen. Demnach können transidente Menschen nicht nur die Streichung des Geschlechtseintrags oder den – zum biologischen Geschlecht jeweils gegenteiligen – Eintrag „weiblich“ bzw „männlich“ begehren; der VfGH geht offenkundig davon aus, dass diese Menschen (darüber hinaus) grundsätzlich das Recht haben, den Geschlechtseintrag personenstandsrechtlich durch adäquate Bezeichnungen (zB „nicht-binär“) zum Ausdruck zu bringen.

Voraussetzung für eine Streichung oder „Anpassung“ des Geschlechtseintrags in diesem Sinn ist das Vorliegen von Transidentität, was von der Personenstandsbehörde (bzw dem Verwaltungsgericht) im Ermittlungsverfahren zu prüfen ist. Dabei ist zu beurteilen, ob bei der betreffenden Person Geschlechtsinkongruenz im Sinne einer „ernsthaften Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht“ besteht. Der VfGH hebt dabei – diesbezüglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR – ausdrücklich hervor, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dabei ermöglichen, fachliche Expertise einzuholen und zu berücksichtigen, im Einklang mit Art 8 EMRK stehen.

Bezugnehmend auf dieses Erkenntnis des VfGH hat auch der VwGH seine Rechtsprechung wonach das Geschlecht einer Person verpflichtend im ZPR eingetragen werden muss, geändert. Die Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags werden aber genau konkretisiert.

Notwendigkeit eines Fachgutachtens

Der VwGH stellte klar, dass eine bloße Selbsterklärung der betroffenen Person für eine rechtliche Änderung des Geschlechtseintrags nicht ausreicht. Die Behörden müssen das Vorliegen der Voraussetzungen im Ermittlungsverfahren prüfen, wofür ein qualifiziertes Fachgutachten erforderlich ist.

Nachweis der Stabilität („Gefestigtes Geschlechtsempfinden“)

Aus dem einzubringenden Fachgutachten muss hervorgehen, dass:

  • das subjektive Geschlechtsempfinden der Person gefestigt ist.
  • sich daran mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts mehr ändern wird (ausgeprägte Diskrepanz zum bisher eingetragenen Geschlecht).

Geeignete Fachdisziplinen

Der VwGH konkretisierte, welche Stellen solche Gutachten rechtsgültig ausstellen können. Dazu gehören insbesondere entsprechend geschulte Fachkräfte aus den Bereichen:

  • Psychiatrie
  • Klinische Psychologie
  • Urologie/Gynäkologie
  • Endokrinologie

Keine Pflicht zu operativen Eingriffen

In Abkehr bzw Klarstellung älterer Rechtsprechungslinien wird betont, dass für die Änderung keine physischen Anpassungen (wie geschlechtsangleichende Operationen oder eine Angleichung des äußeren Erscheinungsbildes) verlangt werden dürfen. Maßgeblich ist die psychische und identitäre Konstanz, die jedoch eben gutachterlich untermauert sein muss.

Für Personenstandsbehörden ergeben sich daraus folgende Verpflichtungen:

Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

Die Behörde darf sich nicht auf eine bloße Entgegennahme einer Selbsterklärung der Partei beschränken. Sie ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln. Das bedeutet, sie muss aktiv prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Geschlechtseintrags tatsächlich vorliegen.

Pflicht zur Einholung und Prüfung von Fachgutachten

Da Standesbeamte keine medizinische oder psychologische Ausbildung haben, müssen sie die Beurteilung an Experten auslagern. Die Behörde hat die Pflicht:

  • Ein qualifiziertes Fachgutachten vom Antragsteller einzufordern (oder im Rahmen des Verfahrens erstellen zu lassen).
  • Zu prüfen, ob das Gutachten von einer geeigneten Fachperson (aus den Bereichen Psychiatrie, klinische Psychologie, Urologie, Gynäkologie oder Endokrinologie) ausgestellt wurde.
  • Das Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Es muss klar daraus hervorgehen, dass das Geschlechtsempfinden gefestigt ist und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

Unterlassungspflicht: Keine Forderung nach körperlichen Eingriffen

Die Behörde hat die strikte Pflicht, keine Nachweise über geschlechtsangleichende Operationen, hormonelle Behandlungen oder eine äußerliche Angleichung des Erscheinungsbildes zu verlangen.

Familienstand

Unter dem Familienstand einer Person ist zu verstehen, ob sie ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner) (vgl Kutscher/Wildpert, aaO, § 2 PStG 2013 Anm 8). Treten in einem Verfahren Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden (§ 65 PStG 2013); vgl dazu auch die Kommentierungen zu §§ 97 bis 100 AußStrG.

Standesbezeichnung

Auf Eintragung von akademischen Graden und Standesbezeichnungen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl bspw § 88 Universitätsgesetz).

Ort des Todes

Lässt sich der Ort des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Sterbeort der Ort der Auffindung. Lässt sich der Ort des Todes einer in einem Verkehrsmittel gestorbenen Person nicht ermitteln, gilt als Sterbeort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird (vgl § 29 PStG 2013).

Bereichsspezifische Personenkennzeichen

Im Sinne des Datenschutzes werden im österreichischen E-Government bei natürlichen Personen keine einheitlichen Personenkennzeichen verwendet, sondern sog „bereichsspezifische“ Personenkennzeichen, die durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person und dem jeweiligen Verfahrensbereich gebildet werden. Hierbei werden nicht umkehrbare kryptografische Verfahren angewendet, dh es kann vom bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht mehr auf die Stammzahl zurückgerechnet werden. Die „Stammzahl“ ist dabei eine der betreffenden Person zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl (§ 2 Z 8 E-GovG).

Staatsbürgerschaft

Unter der Staatsbürgerschaft ist die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (§ 2 Z 2 StbG) zu verstehen, wogegen der Begriff der Staatsangehörigkeit ein Überbegriff ist, der sowohl die österreichische Staatsbürgerschaft als auch die Staatsangehörigkeit zu einem anderen Staat als Österreich umfasst.

Die Kenntnis der Staatsangehörigkeit bzw Staatsbürgerschaft ist jedenfalls im Bereich des IPRG von Relevanz: so ist iSd IPRG das Personalstatut einer natürlichen Person (§ 9 IPRG) bspw dafür maßgeblich, nach welcher Rechtsordnung ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit materiell zu beurteilen ist (§ 12 IPRG). Gem § 9 Abs 1 IPRG ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 9 Abs 2 IPRG).

Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 9 Abs 3 IPRG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass anders als bei den übrigen allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten die Daten zur Staatsangehörigkeit nicht den vollen Beweis iSd § 292 Abs 1 ZPO begründen (§ 40 Abs 3 PStG 2013).