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Dokument-ID: 1234669
5.1 Gesetzliche Grundlagen
Bedeutung und rechtliche Einordnung
Die Trauung ist der feierliche äußere Rahmen der Eheschließung, wobei die wirksame Eheschließung nur durch die Konsenserklärungen der Verlobten (vgl § 17 EheG) erfolgt. Der Standesbeamte fungiert nicht als Vertragspartner, sondern als staatliches Organ, das den Vorgang bezeugt, protokolliert und im ZPR registriert.