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Dokument-ID: 736278
5.5 Feststellung der UVP-Genehmigungspflicht und Einzelfallprüfung
Ein Feststellungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn sich der Antragsteller nicht sicher ist, ob das Projekt der UVP unterliegt (also ob das Vorhaben eine der Ziffern des Anhangs 1 erfüllt und wenn ja, welche), doch hat das Feststellungsverfahren vor allem im Rahmen der Einzelfallprüfung besondere Bedeutung: