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Markus Tischitz | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.2 Begriff der Umweltinformation

Wie sich schon aus den Begriffsbestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG ableiten lässt, ist der Begriff der Umweltinformation denkbar weit auszulegen. • [Fußnote: S zuletzt etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036; vgl ferner VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123; VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130; im Umkehrschluss lässt sich daher sagen, dass Ablehnungsgründe der Behörde im Zweifel eng auszulegen sind; vgl etwa VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065.]  ISd Art 2 Z 1 der Richtlinie 2003/4/EG sind unter dem Begriff „Umweltinformationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form zu verstehen, die sich etwa auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft einschließlich natürlicher Lebensräume beziehen.

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