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Dokument-ID: 1163174
2.4.5 Bescheiderlassung
Für die Erlassung des Bescheides ist das tatsächliche Zustandekommen des Bescheides zwingend erforderlich und muss der Bescheid der Partei bekannt gegeben werden, um rechtliche Wirkung zu entfalten. Das AVG unterscheidet zwischen der mündlichen und schriftlichen Erlassung eines Bescheides (§ 62 Abs 1 AVG).