8 Rechtsstellung der Nachbarn
§ 134 Abs 3 WBO zufolge sind Nachbarn die Eigentümer bzw die Miteigentümer benachbarter Liegenschaften. Sie sind Parteien des Bauvorhabens, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in § 134a WBO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie entweder spätestens bei der mündlichen Verhandlung oder innerhalb der von der Baubehörde bei schriftlicher Verständigung vom Vorhaben gem § 70 Abs 2 WBO gesetzten Frist Einwendungen iSd § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Für die Parteistellung des Nachbarn kommt es lediglich auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung an, nicht aber darauf, ob diese durch das Bauvorhaben auch erfolgt (VwGH 15.05.2020, Ra 2019/05/0073).