1.2.3 Gebäudefront
Die Gebäudefront ist gem § 4 Z 30 Stmk. BauG die Außenwandfläche eines Gebäudes, wobei Bauteile wie zB Balkone, Erker, Vordächer, offene Treppenläufe jeweils bis maximal 1,5 m vorspringen dürfen und bei Bauteilen ohne Gebäudeeigenschaft (siehe oben „Gebäude“) die Ansichtsfläche des vorspringenden Bauteils im Verhältnis zur jeweils dahinterliegenden Außenwandfläche je Geschoß höchstens 30 % betragen darf. An Gebäudeseiten ohne Außenwänden gilt die Vertikalebene entlang des Dachsaumes als Gebäudefront, wobei Dachüberstände des jeweiligen Hauptdaches bis maximal 1,5 m außer Betracht bleiben können.