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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Zu den Rechtsgrundlagen

In den Bestimmungen des B-VG über die Kompetenzverteilung (Art 10 bis Art 15 B-VG) fehlt es einer ausdrücklichen Kompetenzübertragung des Bauwesens auf den Wirkungsbereich des Bundes, weshalb den Ländern gemäß der Generalklausel nach Art 15 Abs 1 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung baurechtlicher Bestimmungen obliegt. Der Länderkompetenz geschuldet gelten heute folgende neun Bauordnungen bzw Baugesetze:

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