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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Zu den einzelnen Bestimmungen der Bundesländer

Gem § 39 Abs 1 AVG sind bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend, mithin die allgemeinen, verfahrensrechtlichen Vorschriften des AVG bloß Anwendung finden, wenn in den jeweiligen Materiengesetzen keine abweichenden Bestimmungen geregelt werden.

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