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Dokument-ID: 1163161
4.7 Tirol
Nach § 32 Abs 1 TBO kann die Baubehörde – sofern das Ansuchen nicht zurückzuweisen oder ohne ein weiteres Verfahren abzuweisen ist – eine Bauverhandlung durchgeführt werden, wenn dies in Hinblick auf die Art oder Größe des Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung liegt.