1.2.4 Nachbar
Nachbar ist gem § 4 Z 44 Stmk. BauG der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen des Stmk. BauG Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können. Es kommt somit rein auf die Möglichkeit von Einwirkungen an, ein Nachweis von tatsächlichen Einwirkungen ist nicht erforderlich. • [Fußnote: VwGH 28.4.1988, 85/06/0114.] Mietern, Pächtern oder Dienstbarkeitsberechtigten kommt keine Nachbareigenschaft zu, wie sich aus der Verwendung des Begriffs „Eigentümer“ ableiten lässt. • [Fußnote: Eisenberger/Hödl, Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht, 3. Auflage (2014) S 35. ]