12 Baubewilligung
Die beantragte baubehördliche Bewilligung ist § 28 Abs 2 Vbg BauG zufolge zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und es auch sonst öffentlichen Interessen, besonders solchen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden nach Maßgabe des § 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz, nicht widerstreitet.