7 Baupolizeiliche Maßnahmen
Instandhaltungspflicht und bewilligungskonforme Nutzung
Die Verantwortung des Eigentümers umfasst gem § 39 Stmk. BauG sowohl die Erhaltung der baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand sowie die Unterlassung von bewilligungswidrigen Nutzungen sowohl durch ihn selbst als auch durch andere Verfügungsberechtigte.
Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
Ist das technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben (Nutzungsuntersagung) und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen (Beseitigungsauftrag), wie nachfolgend dargestellt.
Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Beseitigungsauftrag
Die Behörde hat gem § 41 Stmk. BauG die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstoßen, insbesondere, wenn baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder meldepflichtige Vorhaben nicht im Sinn des Stmk. BauG ausgeführt werden. Diese Verfügung hat in Bescheidform zu ergehen und kann somit schriftlich, aber auch mündlich erlassenwerden. • [Fußnote: Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Auflage (2023) § 41 Anm 3.] Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
Ungeachtet eines allfälligen Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen und hinsichtlich der Vornahme bewilligungspflichtiger Änderungen des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung auch hier aufzutragen. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, können von der Behörde entfernt werden. Rechtsmittel gegen Nutzungsuntersagungs- oder Baueinstellungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen ihre Rechte gem § 26 Abs 1 Stmk. BauG verletzen.
Die Bewilligungs- bzw Meldepflicht eines Bauvorhabens muss sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des betreffenden Objektes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gegeben sein. • [Fußnote: VwGH 28.4.2022, 2019/06/0255.] § 41 Abs 3 Stmk BauG bezieht sich ohne Einschränkung auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen, auch eine allenfalls noch nicht vollendete bauliche Anlage fällt unter diesen Begriff. • [Fußnote: VwGH 20.9.2001, 99/06/0198 mwN.] Das Stmk BauG enthält jedoch keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung von Bauaufträgen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes. Daher kommt die Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes im Rahmen des Stmk. BauG grundsätzlich nicht in Betracht. • [Fußnote: VwGH 31.8.2022, Ra 2022/06/0119.]
Sofortmaßnahmen
Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde gem § 42 Stmk. BauG ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen („notstandspolizeiliche Maßnahmen“) • [Fußnote: Eisenberger/Hödl, Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht, 3. Auflage (2014) S 102.] auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden.
Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauführers gem § 34 Abs 3 Stmk. BauG betrifft unter anderem die bewilligungsgemäße Ausführung der gesamten baulichen Anlage, für die eine Bewilligung vorliegt. • [Fußnote: VwGH 15.9.2009, 2008/06/0018.]
Die Wirkungen eines Beseitigungsauftrages treten auch durch seine Erfüllung nicht außer Kraft. Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem ein Beseitigungsauftrag aufgehoben worden war, treten daher die Wirkungen des Beseitigungsauftrages wieder in Kraft. • [Fußnote: VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0188 mwN.]