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Dokument-ID: 1163691
5.6 Rechtmäßiger Bestand
Es gibt bauliche Anlagen, die zu einer Zeit errichtet wurden, als dafür noch keine Baubewilligungsverfahren erforderlich waren. Der Rechtsstatus dieser baulichen Anlagen wird durch § 40 Stmk. BauG geregelt. Es handelt sich bei dieser Sanierungsbestimmung um eine gesetzliche Vermutung (praesumptio iuris) der Rechtmäßigkeit, eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit ist daher nicht vorgesehen. • [Fußnote: VwGH 25.5.2016, Ra 2015/06/0095.]