6.2 Überprüfung der Bauführung
Die Behörde ist gem § 37 Stmk. BauG berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist deren Organender Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage zu gestatten. Bauherr und Bauführer sind verpflichtet, ihnen alle nötigen Auskünfte sowie Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren. Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Einbaufähigkeit der Bauprodukte verlangen.