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Dokument-ID: 1163156
4.2 Kärnten
Die Baubehörden in Kärnten haben – ausgenommen in den Fällen eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens (§ 24 K-BO) – eine mit dem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung, mithin an Ort und Stelle, durchzuführen, sollte der Antrag auf baubehördliche Bewilligung nach § 6 lit a bzw lit b K-BO (Errichtung oder Änderung von Gebäuden bzw sonstigen Anlagen) nicht bereits von vornherein zurück- oder abzuweisen sein (§ 16 Abs 1 K-BO).