1.2.2 Gebäude
Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke. Überdeckte Bauwerke sind dann geschlossen, wenn die Seitenflächen, bezogen auf die jeweilige Grundrissfläche, mehr als 50 % geschlossen sind. • [Fußnote: Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Auflage (2023) § 4 Anm 45.] Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass überdachte bauliche Anlagen, die eine Rückwand, aber keine Seitenwände aufweisen oder die nur bis zu 50 % umschlossen sind, wie etwa Flugdächer oder Fahrrad- und Müllabstellplätze, keine Gebäude iSd Stmk. BauG darstellen. • [Fußnote: VwGH 16.5.2013, 2013/06/0007.]