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Dokument-ID: 1273093
7.2 Ermittlungsverfahren und Vorprüfung
Ist der Bauantrag vollständig, hat die Baubehörde das Ermittlungsverfahren einzuleiten und zunächst die Vorprüfung gem § 20 Abs 1 NÖ BO 2014 durchzuführen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob dem nach § 14 oder § 15 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtigen Bauvorhaben