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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.3 Bauansuchen und die Projektunterlagen

Eine Baubewilligung ist ein sog antragsbedürftiger Verwaltungsakt, dh nur das beantragte Bauvorhaben ist zu bewilligen oder nicht zu bewilligen. Damit geht einher, dass der Verwaltungsakt nur rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einem legitimierten Bauwerber gestellter (schriftlicher) Antrag vorliegt (VwGH 11.05.2010, 2009/05/0064 – NÖ BO 2014). Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne einen entsprechenden Antrag erlassen, dh die Baubewilligung ohne vorangegangenes Bauansuchen erteilt, so ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH 13.09.1976, 1901/70).

Der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens wird durch das jeweilige Bauansuchen bestimmt (VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031 –TBO). Sowohl für die tatsächliche Ausgestaltung des Vorhabens als auch für dessen zulässigen Verwendungszweck ist allein das Bauansuchen mitsamt der Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne entscheidungswesentlich. Dabei ist auch der konkrete Bauwille des Bauwerbers zu berücksichtigen, wobei ein mitunter davon abweichendes Motiv des Bauwerbers für die Bewilligung unerheblich ist (VwGH 21.11.2018, Ra 2014/04/0033 – OÖ BauO).

Das Baubewilligungsverfahren ist ferner ein sog Projektgenehmigungsverfahren, weshalb das konkrete Bauprojekt und der damit angestrebte Verwendungszweck für das Baubewilligungsverfahren maßgeblich sind. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ist sohin einzig aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen und ist Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen dargestellte Projekt (VwGH 20.12.2022, Ra 2019/06/0256 – K-BO). Es kommt daher im Baubewilligungsverfahren nicht darauf an, ob die Absicht zu vermuten ist, dass das Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht. Im Baubewilligungsverfahren ist angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen eine mitunter gesetzwidrige Ausführung oder zukünftige Verwendung nicht zu berücksichtigen. In einem solchen Fall wäre daher gegebenenfalls mit baupolizeilichen Interventionen (siehe dazu näher unten Kapitel 4) vorzugehen (VwGH 30.09.2022, Ra 2022/05/0099 – NÖ BO 2014).

Es ist daher einzig auf den Zustand, welcher projektgemäß herbeigeführt werden soll, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2021, Ra 2020/05/0251 – NÖ BO 2014). Mit der Projektplanbezogenheit geht einher, dass eine erteilte Baubewilligung immer nur für den im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck (zB Wohnhaus) gilt (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/04/0033 – OÖ BauO; VwGH 18.06.2003, 2001/06/0170). Letztlich ermöglicht die präzise Festlegung des Bauvorhabens in den Projektunterlagen die Veranlassung von einzelnen „Abhilfemaßnahmen“, da nur so auch eine Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von den zugrunde liegenden Einreichplänen festgestellt werden kann (VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143 – TBO).

Aus der Antragsbedürftigkeit des Baubewilligungsverfahrens ergibt sich auch, dass die Baubehörde an das Parteibegehren (Ansuchen, Projektpläne und Baubeschreibungen) des Bauwerbers gebunden ist. Das Bauvorhaben ist grundsätzlich als ein unteilbar Ganzes anzusehen und demzufolge nur in seiner Gesamtheit für die Beurteilung maßgeblich (VwGH 18.12.2008, 2008/06/0112; VwGH 07.09.2004, 2002/05/0785). Steht das Bauvorhaben auch nur in einem Punkt mit zwingenden baurechtlichen Vorschriften in Widerspruch, so ist das Ansuchen grundsätzlich auch zur Gänze abzuweisen (VwGH 19.09.1995, 93/05/0105 – BO für Wien). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Baubehörde im Zweifel davon auszugehen, dass auch eine Teilbewilligung vom Parteibegehren – wobei dabei auf den Willen des Bauwerbers keinen Einfluss genommen werden darf – mitumfasst ist, sollten die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen, vom übrigen Vorhaben trennbaren Teil des Projekts vorliegen (VwGH 28.09.2010, 2007/05/0287; VwGH 28.03.2006, 2004/06/0176). Demnach hat die Baubehörde die Bewilligungsfähigkeit einzelner Teile des Bauvorhabens zu prüfen, sollte sich das Bauvorhaben in mehrere, trennbare und selbstständige Vorhaben zerlegen lassen (VwGH 29.05.1990, 89/05/0239 – BO für Wien).

Jedem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung eines Bauvorhabens sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen anzuschließen (zB VwGH 10.12.1991, 91/05/0136 – Bgld BauG). Welche konkreten Unterlagen dem Bauansuchen beizulegen sind, ist den jeweiligen Bauordnungen bzw Baugesetzen selbst zu entnehmen. Grundsätzlich sind dies jedoch im Wesentlichen die Baupläne (zB auch mitsamt der Zustimmungserklärungen der Nachbarn), Baubeschreibungen (idR unter Angabe des konkreten Verwendungszwecks), Angaben über das Grundstückseigentum (zB letztgültiger Grundbuchsstand), statische Berechnungen uÄ. Die Unterlagen sind – abhängig vom jeweiligen Materiengesetz – zumeist auch in mehrfacher Ausfertigung beizulegen (VwGH 03.01.2023, Ra 2022/06/0243 – TBO). Die dem Ansuchen beizulegenden Projektpläne bilden letztlich auch einen wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheids.

Liegt eine Diskrepanz zwischen der verbalen Beschreibung im Baubewilligungsbescheid und der zeichnerischen Darstellung der genehmigten Baupläne vor, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die verbale Beschreibung des Baubewilligungsbescheides maßgeblich ist (VwGH 22.02.2005, 2003/06/0011 – Stmk BauG). Es ist sohin dem Bescheid als dem unmittelbaren Ausdruck des behördlichen Willens der Vorrang gegenüber den Plänen einzuräumen (VwGH 19.09.1991, 91/06/0062). Demgegenüber ist ein Gebäude, welches in einem Bauplan dargestellt und in der Baubeschreibung umschrieben ist, auch dann von der Baubewilligung umfasst, wenn im Spruch nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird (VwGH 17.03.1987, 87/05/0040 – K-BO).

Den Parteien (insb den Nachbarn) kommt kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend zu, dass die Einreichpläne objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen. Es genügt vielmehr, dass die vorgelegten Projektpläne ausgereichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlich sind (VwGH 23.11.1995, 94/06/0193 – Stmk BauO; VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0050 – BO für Wien).

Sollte das Bauansuchen des Bauwerbers mangelhaft sein, so ermächtigt dies die Behörde nicht zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags. Vielmehr ist die Behörde von Amts wegen angehalten, unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Bauwerber die Behebung desselben innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Verstreichen zurückgewiesen wird. Sollte eine Behebung des Mangels erfolgen, so gilt das Bauansuchen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs 3 AVG). Die Behörde darf hingegen nur dann einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilen, wenn das Anbringen von erkennbaren Anforderungen des jeweiligen Materiengesetzes abweicht (VwGH 31.01.2021, 2009/05/0044).

Demzufolge ist die Baubehörde grundsätzlich verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm eine Änderung des Bauansuchens anzuraten. Sollte sich der Bauwerber weigern, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss die Baubehörde das Bauvorhaben als Ganzes zurückweisen (VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197). Die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dient dem Schutz des Bauwerbers vor Rechtsnachteilen, die aus einem mangelhaften Anbringen – bspw in Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens – entstehen könnten (VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). In einem Baubewilligungsverfahren kommt die Aufforderung zu einer Modifikation des Bauvorhabens nur dann in Betracht, wenn durch die Änderung das zugrunde liegende Bauansuchen in seinem Wesen nicht verändert wird (VwGH 26.05.2009, 2009/06/0010 – TBO). Ungeachtet dessen ist es nicht Aufgabe der Baubehörden, den Bauwerber zu beraten, welche Änderungen das Bauvorhaben genehmigungsfähig machen könnten (VwGH 25.11.2021, Ra 2018/06/0315).

 Der verfahrenseinleitende Antrag kann ferner in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer Schließung des Ermittlungsverfahrens durch den Bauwerber abgeändert werden. Die Antragsänderung darf jedoch die Sache nicht ihrem Wesen nach ändern und auch die örtliche bzw sachliche Zuständigkeit nicht berühren (§ 13 Abs 8 AVG). Der VwGH hält in seiner ständigen Judikatur fest, dass Projektmodifikationen, die nicht geeignet sind, neue oder größere Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne der Materiengesetze herbeizuführen, von vornherein keine wesentlichen Antragsänderungen darstellen, mithin gem § 13 Abs 8 AVG zulässig sind (VwGH 18.02.2010, 2008/07/0087). Eine Modifikation des Antrages ist nach der Rechtsprechung des VwGH ferner zulässig, wenn lediglich eine einschränkende Reduktion des Antrages vorgenommen wurde, welche dem Zweck dient, das Projekt in seiner Gesamtheit den in den Materiengesetzen festgehaltenen Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (VwGH 28.04.2015, 2012/05/0108). Es kommt daher darauf an, ob das Bauvorhaben nach der Antragsänderung eine andere Sache („aliud“) ist (VwGH 06.11.2013, 2010/05/0199).