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Dokument-ID: 1163643
4.1 Parteien
Nach der taxativen Aufzählung des § 21 Abs 1 Bgld BauG sind Parteien im Bauverfahren
- der Bauwerber;
- der Grundeigentümer bzw die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist;
- die Eigentümer jender Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind („Nachbarn“);
- die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft iSd § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, LGBl Nr 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung.