8 Baubewilligung
Erteilungsvoraussetzungen
Die beantragte Baubewilligung ist § 17 Abs 1 K-BO 1996 zufolge zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c K-BO 1996 darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn ihr kein Grund nach § 13 Abs 2 K-BO 1996 (Anm: Prüfkriterien im Rahmen der Vorprüfung) entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sichergestellt sind.