6 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren gem § 70b WBO
§ 70b WBO sieht Erleichterungen für Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs vor. Bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m² sind der Behörde nur Baupläne in zweifacher Ausfertigung – verfasst von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigen und von diesem, unterfertigt – sowie der Nachweis der Bewilligung des Bauplatzes oder Bauloses, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist sowie die Nachweise gem § 63 Abs 1 lit e, g, h, j, k und l WBO vorzulegen. Zusätzlich ist der Nachweis der Zustimmung des Eigentümers (alter Titeleigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, vorzulegen.