7 Anzeigeverfahren
Wenn für das Vorhaben gem § 62 Abs 1 WBO eine Bauanzeige genügt, ist diese mit Bauplänen in zweifacher Ausfertigung – die vom Planverfasser unterfertigt werden müssen – bei der Baubehörde einzubringen. Bei Anzeigeverfahren gem § 62 Abs 1 Z 4 WBO ist außerdem eine von einem dazu berechtigten Sachverständigen erstellte statische Vorbemessung bzw ein Gutachten vorzulegen, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist. Bei Bauführungen gem § 62 Abs 1 Z 2 und 3 WBO, die mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen, sind ein Energieausweis und ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme iSd § 118 Abs 3 und 3a WBO in elektronischer Form der Behörde vorzulegen. In Gebieten für geförderten Wohnbau ist der Bauanzeige bei der Schaffung von Wohnungen und Wohn- und Zimmereinheiten in Heimen oder der Vergrößerung der Wohnnutzfläche dazu noch der Nachweis über die Grundkostenangemessenheit nach § 6 Abs 6a erster Satz WBO anzuschließen.