15 Strafbestimmungen
§ 55 Abs 1 Vbg BauG sieht die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei der Verwirklichung diverser Tatbestände vor. Strafbar macht sich insbesondere, wer bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder anzeigepflichtige Bauvorhaben ohne Berechtigung ausführt, eine baubehördlich eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt oder baubehördliche Verfügungen oder Aufträge insbesondere in Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren und den Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit oder des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht befolgt. In diesen Fällen können Geldstrafen von bis zu EUR 28.000,– verhängt werden. Für weitere minderschwere Delikte, etwa den Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen oder die Ausführung des Bauvorhabens durch Unbefugte, sind Geldstrafen von bis zu EUR 14.000,– vorgesehen.