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Tobias Leitner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Ladung zur Bauverhandlung

Zu laden sind gem § 25 Stmk. BauG

  1. der Bauwerber,
  2. der Grundeigentümer,
  3. der Inhaber des Baurechtes,
  4. die Verfasser der Projektunterlagen,
  5. die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs 2 Z 4 Stmk. BauG bekannt geworden sind,
  6. die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

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