3.4.1 Unvollständigkeit der Unterlagen
Die Behörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. Sofern Unterlagen fehlen, ergeht ein Auftrag nach § 13 Abs 3 AVG, dieses Formgebrechen innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen, in der Praxis als Verbesserungsauftrag bezeichnet. Sofern bereits aufgrund der rechtlichen Bestimmungen eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, muss die Frist für die Behebung der Formgebrechen nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend sein, nicht für deren Beschaffung. • [Fußnote: VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101.] Lediglich hinsichtlich des Nachweises des Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes ist gesetzlich festgelegt, dass dieser Nachweis spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden muss, sofern er nicht dem Ansuchen angeschlossen ist. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. • [Fußnote: VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212.]