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Dokument-ID: 1163146
2.2 Zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Nach der herrschenden Literatur handelt es sich bei der persönlichen Verständigung um keine Ladung iSd § 19 AVG; vielmehr muss eine persönliche Verständigung lediglich die in § 19 AVG genannten Angaben beinhalten (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 3 ff zu § 41 AVG [Stand 01.04.2021, rdb.at]).