11 Rechtsschutz
Gegen Bescheide des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz ist durch den mit der Novelle LGBl 48/2021 der K-BO in § 3 Abs 1 als Akt der Deregulierung aufgenommenen Ausschluss der Möglichkeit der Berufung gegen Bescheide der Gemeindeorgane nunmehr im ordentlichen Rechtsweg unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (K-LVwG) zu richten. Der Gemeindevorstand einer Gemeinde, bzw in der Statutarstadt Villach der Stadtsenat sowie in der Landeshauptstadt Klagenfurt die Bauberufungskommission als bisherige Berufungsbehörden zweiter Instanz, waren daher nur mehr im Rahmen des Übergangszeitraumes der Gesetzesnovelle als Baubehörden zuständig.