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Dokument-ID: 1176464
7 Rechtsstellung der Anrainer (Nachbarn)
Die K-BO 1996 verwendet generell den Begriff Anrainer anstelle der sonst gebräuchlichen Bezeichnung Nachbar.
Der Anrainerbegriff der K-BO ist der Definition in § 23 Abs 2 K-BO 1996 zufolge an die mögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geknüpft; Anrainer sind