Neu
Dokument-ID: 1163668
3.1 Im Vorfeld des Verfahrens
Die Behörde hat gem § 17 Stmk. BauG über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre und dergleichen) zu geben, wobei aus einer solchen Auskunft keine Rechte oder Pflichten erwachsen.