2.8 Conclusio
Das Amtshaftungsgesetz ermöglicht es den Bürgern, vom Bund, den Ländern, Bezirken, Gemeinden, von sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den Sozialversicherungen Schadenersatz zu verlangen, wenn diese im Rahmen der Hoheitsverwaltung rechtswidrig handeln. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schaden in „Vollziehung der Gesetze“ zugefügt wurde. Das bedeutet, dass die Anwendung dieses Gesetzes auf fehlerhaftes Verhalten im Rahmen der Hoheitsverwaltung beschränkt ist. Zuvor muss ein möglicher (verwaltungsrechtlicher) Instanzenzug ausgenutzt werden. Ansprüche gegen Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden und dergleichen), die sich aus privatwirtschaftlichen Vorgängen ergeben, werden nach den üblichen Schadensersatzvorschriften abgehandelt.