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Dokument-ID: 1176432
2 Anwendungsbereich der WBO, Begriffsbestimmungen
Die WBO enthält keine einleitende nähere Bestimmung ihres Anwendungsbereichs. In Art I Abs 2 WBO wird nur allgemein ausgeführt, dass die WBO in Angelegenheiten mit einer Zuständigkeit des Bundes nicht gilt.