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Philipp Pallitsch - Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Baubehörden

Nach § 30 Abs 1 Bgld. BauG ist die Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, die Baubehörde zweiter Instanz der Gemeinderat. Ausgenommen hiervon sind die Statuarstädte Eisenstadt und Rust, wonach die Baubehörde erster Instanz der Magistrat, Baubehörde zweiter Instanz der Stadtsenat ist. Gegen die Bescheide der Baubehörden zweiter Instanz ist die Beschwerde an das LVwG Burgenland zulässig.

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