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Dokument-ID: 1163662
2.1 Bauplatzeignung
Eine Grundstücksfläche ist gem § 5 Stmk. BauG als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
- eine Bebauung nach dem StROG zulässig ist,
- eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie
- eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,
- der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,
- Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen udgl nicht zu erwarten sind und
- eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.