2.4 Ablauf der mündlichen Verhandlung
Der Ablauf der mündlichen Verhandlung im Bauverfahren wird durch den Verhandlungsleiter bestimmt; dieser ist das mit der Leitung betraute Organ der Baubehörde (zB Bürgermeister, Bauamtsleiter, Amtsleiter). Weder das AVG noch die Bauordnungen bzw Baugesetze schreiben zwingend vor, dass die Vornahme der Verfahrenshandlungen, mithin auch die Leitung einer mündlichen Bauverhandlung, durch das zur Entscheidung berufene Organ selbst zu erfolgen hat. Sollte sohin ein Mitarbeiter des Gemeindeamtes mit der Verhandlungsleitung betraut werden, so vermag dies keine Verletzung von Parteirechten begründen (VwGH 16.11.2010, 2009/05/0342 – Oö BauO 1994). Denn mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung geht lediglich die Aufnahme von Beweisen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts einher (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 1 zu § 43 AVG [Stand 01.04.2021, rdb.at]).